Rechtliches für die Arbeit ehrenamtlicher Lesehelfender in Schulen
1. Unfallversicherung
Lesepaten sind als Ehrenamtliche nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. Damit sind Unfälle, die im Rahmen der Tätigkeit passieren, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese Versicherung greift unabhängig davon, ob ein Vertrag mit der Schule oder dem Schulträger besteht.
2. Führungszeugnis
Eine gesetzliche Pflicht für ein erweitertes Führungszeugnis besteht nicht. Schulen können jedoch grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis verlangen, da Lesepaten direkten Kontakt zu Minderjährigen haben (§ 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis enthält auch niedrigschwellige Vorstrafen, z. B. im Bereich Sexualstrafrecht, die im einfachen Führungszeugnis nicht aufgeführt werden.
Aus Sicht des Kinderschutzes ist es sinnvoll, ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern. Um das erweiterte Führungszeugnis beantragen zu können, müsste die Schule der Lesepatin/dem Lesepaten schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG vorliegen, es sich also um eine ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen handelt.
3. Masernschutz
Lesepaten, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, müssen einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Ein ausreichender Nachweis kann sein: ein Impfausweis mit zwei Masernimpfungen, ein ärztliches Zeugnis über Immunität oder ein ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen. Die Schulleitung prüft diese Nachweise vor der Aufnahme der Tätigkeit.
4. Datenschutz und Verschwiegenheit
Da Lesepaten während ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, arbeiten sie automatisch mit personenbezogenen Daten (z. B. Name, Alter, Klassenstufe der Kinder, Leistungen oder Leseergebnisse, Verhalten im Unterricht oder in der Pause).
Lesepaten müssen sich verpflichten, alle persönlichen und schulischen Informationen vertraulich zu behandeln. Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, weder mündlich noch schriftlich oder digital. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der Tätigkeit fot.
Aus diesem Grund wird von Lesepaten eine Verschwiegenheitserklärung benötigt.
Auch eine Datenschutzerklärung wird benötigt. Die Datenschutzerklärung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Datenschutzerklärung legt fest, dass Lesepaten Daten nur für die Arbeit im Lesepatenprogramm verwenden dürfen. Daten dürfen nicht gespeichert, fotografiert oder digital weitergegeben werden, außer es gibt eine schriftliche Erlaubnis der Schule und/oder der Eltern.
Die Datenschutzerklärung sollte auch ein Fotoverbot enthalten. Das Fotografieren oder Filmen von Schülerinnen und Schülern ist streng verboten, auch mit privaten Geräten.
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, Lesepaten darüber zu belehren, wie sie im Bedarfsfall zu reagieren haben (z. B. bei Unfällen, Brand).
5. Aufsichtspflicht und Haftung
Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule. Ehrenamtliche haften nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Eine schriftliche Regelung (z. B. Aufgabenbeschreibung) schafft zusätzliche Rechtssicherheit.